Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2010 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des der Klägerin für die Zeit vom 1. April 2009 bis 20. Oktober 2009 und vom 24. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg).
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