LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2011
L 13 SB 15/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 64/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2011 (L 13 SB 15/08) - DRsp Nr. 2011/17934

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 15/08

DRsp Nr. 2011/17934

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2007 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2005 in der Fassung des Teilanerkenntnisses mit Schriftsatz vom 22. September 2009 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung vom 15. Januar 2008 einen GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu 2/3 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren von dem Beklagten die Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab 15. Januar 2008.

Für den 1950 geborenen Kläger stellte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 28. August 2003 rückwirkend ab 4. Dezember 2002 einen GdB von 30 unter Anerkennung von Funktionsbeeinträchtigungen durch Diabetes mellitus, Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Spinalkanalstenose sowie Bluthochdruck, abgelaufener Herzinfarkt fest.