LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2009
L 1 KR 20/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 851/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2009 (L 1 KR 20/09) - DRsp Nr. 2009/21140

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 20/09

DRsp Nr. 2009/21140

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 67,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist, ob ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - die nach § 176 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - als gezahlt geltenden Beiträge zur Rentenversicherung umfasst.

Die Klägerin bewilligte der Versicherten A W - V. - mit Bescheid vom 8. Juni 2005 eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, die vom 15. Juni 2005 bis zum 12. Juli 2005 durchgeführt wurde. Die Klägerin erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - nicht, weshalb die Beklagte die Kosten der Maßnahme der Klägerin erstattete. Ausgenommen hiervon war ein Betrag von 67,86 EUR, der den als gezahlt geltenden Sozialversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung für die Dauer der Reha - Maßnahme entsprach.

Die Klägerin hat am 8. März 2007 beim Sozialgericht Berlin - Sozialgericht - Klage erhoben und die Erstattung auch der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 67,86 EUR begehrt. Dies sei auch dann möglich, wenn diese Beiträge nur gemäß § 176 Abs. 3 SGB V als gezahlt gälten.