LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009
L 9 KR 21/06
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 78/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009 (L 9 KR 21/06) - DRsp Nr. 2009/20174

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 21/06

DRsp Nr. 2009/20174

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Kosten in Höhe von noch 3.257,06 Euro, die im Rahmen der künstlichen Befruchtung seiner privat krankenversicherten Ehefrau entstanden sind (ICSI, intracytoplasmatische Spermieninjektion).

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist seit September 2000 verheiratet und leidet unter Subfertilität bei Oligoasthenoteratospermie. Aufgrund ihres Kinderwunsches ließen die Eheleute ab Oktober 2002 Voruntersuchungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau durchführen. Die ICSI-Behandlung begann am 7. Januar 2003.

Nachdem die private Krankenversicherung der Ehefrau mit Schreiben vom 17. Februar 2003 die Übernahme jeglicher Kosten abgelehnt hatte, da die Ehefrau völlig gesund sei und daher die gesetzliche Krankenversicherung des Ehemannes einzustehen habe, beantragte der Kläger (erstmals) mit Schreiben vom 23. Februar 2003 bei der Beklagten, die Kosten der Behandlung (bis dahin 3.734,34 Euro) zu übernehmen.