LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009
L 1 KR 615/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1181/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2009 (L 1 KR 615/07) - DRsp Nr. 2009/14668

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 615/07

DRsp Nr. 2009/14668

Die Beschäftigung einer Ehefrau bei ihrem Ehemann kann eine abhängige im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sein, obgleich Sie ausschließlich für den unternehmerischen Erfolg verantwortlich ist und Bürgin und Sicherheitsengeberin ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 2) ab dem 1. Dezember 1992 in ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 3) der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beigeladene zu 2) aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 3) seit dem 1. Dezember 1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Beigeladene zu 2) und 3) sind seit 1972 miteinander verheiratet. Zwischen ihnen ist Gütergemeinschaft im Sinne der §§ 1415 ff. Bürgerliches Gesetzbuch vereinbart.