Das Urteil des Sozialgerichts vom 7. September 2006 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 124.549, 39 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Beteiligung der Beklagten an der Versorgungslast für Herrn P H P im Folgenden P streitig.
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