LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2011
L 3 R 387/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4038/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2011 (L 3 R 387/10) - DRsp Nr. 2011/20763

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen L 3 R 387/10

DRsp Nr. 2011/20763

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags.

Die Versicherte war zunächst vom 01. September 1981 an als Bürolehrling beim Kläger versicherungsfrei beschäftigt. Sie durchlief dann ab dem 01. September 1983 bei ihm eine Ausbildung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst, bevor sie mit Ablauf des 31. August 1985 ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausschied.

Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 28. März 2003, dass sie ihre bisherige Verwaltungspraxis aufgeben und nun künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge erheben werde.