LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.04.2014
L 27 R 935/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2425/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.04.2014 (L 27 R 935/11) - DRsp Nr. 2014/9360

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen L 27 R 935/11

DRsp Nr. 2014/9360

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts wie folgt neu gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt ist, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.546,48 Euro schuldet.

Die Beigeladene hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er hatte jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum seinen Wohnsitz in der Türkei. Nachdem er zunächst im Jahre 2000 in die T gezogen war, kehrte er im Jahre 2004 vorübergehend nach Deutschland zurück und verlegte sodann im Jahre 2005 wieder seinen Wohnsitz in die T.