LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011
L 22 R 921/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 7148/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011 (L 22 R 921/09) - DRsp Nr. 2011/8458

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 22 R 921/09

DRsp Nr. 2011/8458

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Bewilligung des Rechts auf Gewährung einer Entschädigungsrente nach § 3 Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (ERG) ab 01. Januar 1999.

Der im Februar 1931 oder Oktober 1932 in G geborene Kläger wurde während des dortigen Bürgerkrieges im März 1949 verwundet und deswegen in B behandelt. Im Juli 1950 kam er mit weiteren ca. 1.200 griechischen Kindern und Jugendlichen von B in die DDR.

Am 31. Juli 1954 wurde er durch den Rat des Bezirkes E als Verfolgter des Naziregimes anerkannt. Diese Entscheidung wurde durch den Rat des Bezirkes Dresden am 25. Juni 1958 und 16. September 1958 auf der Grundlage des § 1 Nr. 6 der Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes vom 10. Februar 1950 (GBl. DDR 1950, 92) - Ri-VdN- bestätigt.

Mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung vom 25. April 1966 wurde dem Kläger eine Ehrenpension für Verfolgte des Faschismus ab 01. Mai 1965 gewährt, die durch weitere Bescheide vom 09. Januar 1968 und 08. August 1974 erhöht wurde.