LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011
L 15 SO 83/09
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 90/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011 (L 15 SO 83/09) - DRsp Nr. 2011/5189

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 15 SO 83/09

DRsp Nr. 2011/5189

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. März 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 25. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2008 sowie die Bescheide vom 08. April 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2008, geändert durch angenommenes Teilanerkenntnis des Beklagten vom 13. März 2009, weitergehend geändert und der Beklagte verurteilt, ihnen Eingliederungshilfe für den Besuch der Tagesstätte für Behinderte ohne Berücksichtigung eines in der Tagesstätte eingenommenen Mittagessens zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist (nur noch) ein Kostenbeitrag der Kläger für eingenommene Mittagessen in einer teilstationären Einrichtung, für deren Besuch der Beklagte die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe erbringt.