LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011
L 13 SB 84/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2204/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2011 (L 13 SB 84/08) - DRsp Nr. 2011/7119

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 84/08

DRsp Nr. 2011/7119

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung - und "T" - Berechtigung der Teilnahme am Telebusfahrdienst - erfüllt sind.

Die 1958 geborene Klägerin, der seit 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden war, stellte am 8. September 2004 nach einem schweren Verkehrsunfall einen Verschlimmerungsantrag. Auf der Grundlage der Gutachten der Sozialmedizinerin Dr. W vom 25. Januar 2006 und der Nervenärztin G vom 20. Mai 2006 stellte der Beklagte bei ihr mit Bescheid vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 28. August 2006 neben den gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "B", "G" und "RF" einen GdB von 80 wegen folgender Behinderungen (mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB) fest: