LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011
L 9 KR 94/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 758/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011 (L 9 KR 94/09) - DRsp Nr. 2011/4550

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 94/09

DRsp Nr. 2011/4550

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus den Kapitalzahlungen von 4 Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der 1939 geborene Kläger war in den Jahren 1970 bis 2004 als Versicherungsvertreter für die N Lebensversicherungs-AG tätig und hatte für diese Tätigkeit beim Bezirksamt N ein Gewerbe angemeldet. Seit dem 1. November 2004 ist er als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.

In den Jahren 1977, 1979 und 1999 schloss er als Versicherungsnehmer insgesamt 4 Lebensversicherungen bei der N Lebensversicherungs-AG ab, welche während der gesamten Laufzeit der Verträge die jeweilige Versicherungsprämie zur Hälfte übernahm und sie dem bei ihr geführten Provisionskonto des Klägers gutschrieb. Aus steuerlichen Gründen wurden die 1977 bzw. 1979 abgeschlossenen Verträge unter Beibehaltung der vorhandenen Versicherungswerte auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt.