LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011
L 8 AL 142/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 2853/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011 (L 8 AL 142/08) - DRsp Nr. 2011/4673

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 8 AL 142/08

DRsp Nr. 2011/4673

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 geändert.

Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin die erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit der vom 19. Februar 2005 bis 19. Mai 2007 in der Werkstatt für Behinderte für die Versicherte N H durchgeführten Maßnahmen in dem Umfang zu erstatten, in dem die Beigeladene ihrerseits hätte Leistungen erbringen müssen.

Die Beigeladene hat die Gerichtskosten für beide Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge, die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 58.783,73 € festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.