LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011
L 22 U 115/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 256/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011 (L 22 U 115/08) - DRsp Nr. 2011/4672

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 22 U 115/08

DRsp Nr. 2011/4672

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 23. April 2009 und 03. September 2008 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Folgen zweier Berufskrankheiten des am 01. Januar 1944 geborenen und im Jahr 2008 verstorbenen H K (Versicherter). Die Klägerin ist seine Witwe, die zu Lebezeiten mit ihm in einem Haushalt gelebt hat.

Der Versicherte war als Akustik-Fachkraft (Beschäftigter nach § 581 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung bzw. nach § 2 Abs.1 Nr.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) auf diversen Montagebaustellen (Abteilung Innenausbau, Erstellen von Treppenwänden und Decken) eingesetzt gewesen und arbeitete von 1965 bis 1976 asbestfaserstaubexponiert bei der Firma G in B. Die kumulative Dosis entsprach 1,5 Faserjahren.