LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2014
L 33 R 151/13
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 133/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2014 (L 33 R 151/13) - DRsp Nr. 2014/16742

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen L 33 R 151/13

DRsp Nr. 2014/16742

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Februar 2013 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1983 bis 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.

Der 1935 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1964 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete ab dem 01. September 1964 bis zum 06. April 1965 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Ost und ab dem 12. April 1965 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Holzindustrie Hennigsdorf (später firmierend unter VEB Holzbaukombinat "Mitte" Hennigsdorf bzw. VEB Vereinigte Bauelementewerke Hennigsdorf) als Produktionsleiter, Produktionsbereichsleiter, Direktor für Produktion, Bereichsleiter, Bereichsleiter und Stellvertretender Produktionsdirektor sowie als Leiter des Büros des Betriebsdirektors.