LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2009
S 67 U 385/03
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 385/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2009 (S 67 U 385/03) - DRsp Nr. 2009/23498

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen S 67 U 385/03

DRsp Nr. 2009/23498

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und von Kraftfahrzeug-Hilfe.

Die 1962 geborene Klägerin erlitt am 08. April 1998 gegen 10.00 Uhr morgens bei ihrer Tätigkeit als Erzieherin beim Verstecken von Ostereiern einen Unfall, den sie mit Schreiben an die Beklagte vom 25. August 1998 wie folgte schilderte: "... Da es vorher geregnet hatte, war die Wiese feucht. Auf dem kleinen Berg rutsche ich auf der Wiese mit dem linken Fuß weg und knickte mit dem rechten Fuß nach innen um."