LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2009
L 3 R 448/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3495/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2009 (L 3 R 448/08) - DRsp Nr. 2009/20215

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen L 3 R 448/08

DRsp Nr. 2009/20215

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Monate April und Mai 2002 zuzulassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. April 2002 bis zum 31. Mai 2002.

Der 1950 geborene Kläger war bis Anfang 2002 bei der D T beschäftigt. Ab dem 14. Juli 2000 bestand Dienstunfähigkeit als Fernmeldehandwerker. Die BKK Post (inzwischen: Deutsche BKK) zahlte Krankengeld. Am 22. März 2002 wurde der Kläger ausgesteuert. Seit dem 01. März 2002 hat er wegen Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D T.