LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2011
L 13 SB 279/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SB 1670/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2011 (L 13 SB 279/09) - DRsp Nr. 2011/16131

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 279/09

DRsp Nr. 2011/16131

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Nachdem der Beklagte bei dem Kläger zuletzt im April 1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt hatte, stellte der Kläger am 6. Februar 2007 einen Verschlimmerungsantrag. Auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Ärztinnen Dr. Ar und As setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2008 den Gesamt-GdB auf 100 herauf, dem er folgende (verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte:

a) dialysepflichtige Nierenerkrankung (100),

b) Diabetes mellitus, Überfunktion der Nebenschilddrüsen, Polyneuropathie (50),

c) Funktionsbehinderung des Schultergelenks links, Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts (20),

d) Fettstoffwechselstörung (10),

e) diabetisches Nervenleiden (10),

f) Bluthochdruck (10).