LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.04.2009
L 22 U 17/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 52/01

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.04.2009 (L 22 U 17/08) - DRsp Nr. 2009/20213

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen L 22 U 17/08

DRsp Nr. 2009/20213

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung verschiedener Gesundheitsstörungen am rechten Bein als Folgen eines Unfalls vom 16. Oktober 1984.

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin erlitt am 27. September 1981 bei einem Freizeitunfall eine Unterschenkelfraktur/geschlossene Wadenbein-/Schienbeinschaftfraktur rechts mit Sprunggelenksbeteiligung, die operativ verplattet wurde. Anschließend begann sie eine Ausbildung als Fürsorgerin und wechselte zum 05. Juli 1982 in die Dienste des R. Am 09. Mai 1984 wurde das Implantatmaterial operativ entfernt. Am 16. Oktober 1984 wurde die Klägerin stationär behandelt im Bezirkskrankenhaus C mit der Diagnose einer geschlossenen Querfraktur der Tibia und Fibula rechts im mittleren Drittel.

In einem an die Klägerin gerichteten Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) Gesundheitswesen C Land vom 15. November 1984 heißt es: "Die BGL hat in der Beratung am 14. November 1984 über Ihren Unfall auf dem Weg zur Arbeit entschieden und teilt Ihnen nachstehend das Ergebnis mit: Ihr Unfall wird als Wegeunfall anerkannt."