Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Fassung des Bescheides vom 14. September 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2004, aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.341,80 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Hörgerät i.H.v. 3.341,80 €.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen setzten gemeinsam und einheitlich nach § 36 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - (in der im Jahre 2004 geltenden Fassung - alte Fassung [aF]) Festbeträge für Hörhilfen für die Zeit ab 1. November 2003 u.a. wie folgt fest:
Nr. des Hilfsmittel-verzeichnisses | Bezeichnung | Festbetrag |
13.20.03 | ein- und mehrkanalige HdO- und IO-Geräte | 440,00 € |
13.20.09 | Ohrpasstücke | 30,00 € |
13.99.99.1004 | Abschlag für das zweite Hörgerät (13.20.03) bei beidohriger (binauraler) Versorgung | 88,00 € |
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