LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.01.2009
L 26 AS 1379/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 4270/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.01.2009 (L 26 AS 1379/10) - DRsp Nr. 2013/16880

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2009 - Aktenzeichen L 26 AS 1379/10

DRsp Nr. 2013/16880

Auf die Berufungen der Klägerinnen werden unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2010 die Aufhebungs-, Erstattungs- und Änderungsbescheide des Beklagten vom 9. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Januar 2009 wie folgt (teilweise) aufgehoben: für die Klägerin zu 1) insoweit, als die ihr für Januar 2008 bewilligten Leistungen um mehr als 272,63 EUR aufgehoben wurden und entsprechende Erstattung verlangt wurde; für die Klägerin zu 2) insoweit, als die ihr für November und Dezember 2007 bewilligten Leistungen jeweils um mehr als 152,09 EUR und die ihr für Januar 2008 bewilligten Leistungen um mehr als 152,95 EUR aufgehoben wurden und entsprechende Erstattung verlangt wurde; für die Klägerin zu 3) insoweit, als die ihr für November und Dezember 2007 bewilligten Leistungen jeweils um mehr als 152,09 EUR und die ihr für Januar 2008 bewilligten Leistungen um mehr als 137,52 EUR aufgehoben wurden und entsprechende Erstattung verlangt wurde.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2010 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen 1/10 ihrer außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: