LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.11.2013
L 1 KR 280/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 2605/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.11.2013 (L 1 KR 280/12) - DRsp Nr. 2013/25548

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 280/12

DRsp Nr. 2013/25548

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 253,26 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 110,00 € seit dem 11. Oktober 2009, von 98,84 € seit dem 28. November 2007 und von 44,42 € seit dem 9. Januar 2008 und weitere 46,41 € an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Krankentransportunternehmen, begehrt von der Beklagten die Vergütung verschiedener Krankentransporte.