LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.10.2009
L 15 SO 267/08
Fundstellen:
FEVS 61, 414
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 20/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.10.2009 (L 15 SO 267/08) - DRsp Nr. 2009/25230

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen L 15 SO 267/08

DRsp Nr. 2009/25230

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Juli 2008 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Juni 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe des von der Hauskrankenpflege V GmbH jeweils in Rechnung gestellten Selbstbehalts zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme ungedeckter Kosten für die Pflege der Klägerin.

Die Klägerin ist 1950 geboren worden. Bis 2002 hatte sie ihren Wohnsitz in B-S. Im August 2002 wurde sie wegen einer Gehirnblutung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen. Als Folgen der Erkrankung verblieben schwerste neurologische Defekte mit apallischem Syndrom, eine symptomatische Epilepsie und ein Immobilisationssyndrom. Die Klägerin ist zu eigenständigen Bewegungsabläufen nicht in der Lage und für alle Belange des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen. Wegen kompletter Inkontinenz ist sie mit einem Dauerkatheder versorgt. Sie kann breiige Kost schlucken. Die Kontaktaufnahme ist ihr allenfalls durch Augenbewegungen möglich; sie kann nicht sprechen.