Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Mai 2009 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 15. März 2006 und des Teilanerkenntnisses vom 8. September 2011 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 Pflegegeld der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu 2/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005.
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