LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2013
L 3 U 42/13
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 74/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2013 (L 3 U 42/13) - DRsp Nr. 2013/22506

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen L 3 U 42/13

DRsp Nr. 2013/22506

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall.

Der 1990 geborene Kläger war seit August 2007 als auszubildender Maurer im Baugeschäft der K G GmbH, C beschäftigt. Im Zeitraum vom 08. bis zum 11. September 2008 war er zusammen mit anderen Lehrlingen zur Grundausbildung im Wohnheim des Lehrbauhofs G der Handwerkskammer C untergebracht. Am 10. September 2008 gegen 22.35 Uhr wurden der Kläger sowie die Lehrlinge K L, SH T F mit denen sich der Kläger eine Wohnung im 4. Stock teilte, von Jugendlichen aus G, die gewaltsam in das Wohnheim eingedrungen waren, überfallen und erheblich verletzt. Der weitere Mitbewohner P M blieb unversehrt. Der Kläger erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma Grad I - II mit komplexer zentraler Mittelgesichtsfraktur und eine Gehirnerschütterung (s. Bericht des C-T-Klinkums C vom 19. September 2008).