LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.07.2009
L 29 AL 275/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 171/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.07.2009 (L 29 AL 275/08) - DRsp Nr. 2009/22020

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 29 AL 275/08

DRsp Nr. 2009/22020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten (noch) weiteres Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 24. Juli 2005.

Der Kläger war seit 1995 bei der Firma R GmbH L bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Projektleiter beschäftigt. Am 06. Juli 2005 stellte die G GmbH L bei dem Amtsgericht Potsdam einen unter dem Az. 35 IN 780/05 registrierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R GmbH. Mit Beschluss vom 08. September 2005 bestellte das Amtsgericht Potsdam den Rechtsanwalt Dr. S, B, zum vorläufigen Insolvenzverwalter und bestimmte, dass Verfügungen des Schuldners (R GmbH L) nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 eröffnete das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren.

Bereits mit Schreiben vom 03. August 2005 kündigte die Firma R GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 15. August 2005 und führte in diesem Schreiben ergänzend aus, es bestehe die Möglichkeit, sofort bei der Firma L GmbH in D nahtlos weiterzuarbeiten, so dass dem Kläger kein Schaden oder Arbeitslosigkeit entstehe.