LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2011
L 9 KR 504/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 109/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2011 (L 9 KR 504/08) - DRsp Nr. 2011/19765

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 504/08

DRsp Nr. 2011/19765

Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Ärzte eines zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhauses von der Verwendung des Vordrucks zur Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung (Muster 2 nach Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. Arzt-Ersatzkassenvertrag) absehen dürfen, wenn sie Versicherte zur stationären Versorgung auf der eigenen Station aufnehmen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. November 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für die Behandlung des bei der Beklagten versicherten H-J N (im Folgenden: der Versicherte) in der Zeit vom 27. Juli bis 26. August 2004 in der damaligen Lklinik B. Diese rechtlich unselbständige Klinik war der Aufsicht des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) unterstellt, bis sie mit Wirkung zum 15. Oktober 2006 einschließlich aller zum Krankenhausbetrieb gehörenden Vermögensgegenstände des Aktivvermögens an die jetzige Klägerin veräußert wurde.