LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2011
L 33 R 234/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 6435/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2011 (L 33 R 234/11) - DRsp Nr. 2011/11170

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 33 R 234/11

DRsp Nr. 2011/11170

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur (teilweisen) Rücknahme des Rentenbescheides vom 16. Februar 2000, mit dem seine bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Mai 1997 neu festgestellt worden war, und zur Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte statt der wegen Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) auf den Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet begrenzten Entgelte.

Das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger erteilte dem 1937 geborenen, also jetzt 74 Jahre alten Kläger am 22. April 1997 einen Bescheid nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und stellte die Zeit vom 1. März 1964 bis 28. Februar 1990 als solche der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS fest.