LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2013
L 27 P 52/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 372/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2013 (L 27 P 52/11) - DRsp Nr. 2013/13969

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2013 - Aktenzeichen L 27 P 52/11

DRsp Nr. 2013/13969

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17.09.2010 wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Verfahren durch Beschluss des Senats vom 15. September 2011 abgetrennt worden ist.

Kosten sind auch für das weitere Berufungsverfahren im Umfang der Abtrennung nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010.

Der 1929 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau, die seine Pflege übernommen hat, eine 2-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss eines mit einem Fahrstuhl ausgestatteten Mehrfamilienhauses.

Der Kläger leidet an einer Osteoarthrose, Presbyakusis bds., einer an Blindheit grenzender Sehbehinderung, chronischen Bronchitis, chronischen Gastritis, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer Prostatahypertrophie und gelegentlichem Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen. Zu seinen Gunsten ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "RF" festgestellt.