Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen.
Der bei der Beklagten krankenversicherte H befand sich vom 11. November 2002 bis einschließlich 25. November 2002 in stationärer Behandlung in einem von der Klägerin getragenen Krankenhaus. Die Behandlung erfolgte unter Geltung des Vertrages über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 1. November 1994 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Dezember 1997 (im Folgenden: KBV). Dieser enthält u.a. die folgende Regelung:
§ 12 Zahlungsregelungen
1. Nach Beendigung der Krankenhausbehandlung wird der zuständigen Krankenkasse in der Regel innerhalb von 30 Tagen eine Schlussrechnung übersandt.
2. [...]
3. [...]
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