LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2009
L 28 AS 1354/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1602/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2009 (L 28 AS 1354/08) - DRsp Nr. 2009/14081

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 28 AS 1354/08

DRsp Nr. 2009/14081

1) Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird. 2) Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 - zitiert nach juris Rn. 38 mwN). 3) Sowohl die Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen können nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses.