Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. September 1999 unter Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Die 1953 in der DDR geborene Klägerin wuchs gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester bei ihren Eltern in M auf. Von 1960 bis 1964 wurde sie von ihrem Vater sexuell missbraucht. Wegen dieser Straftat wurde der Vater 1970 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
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