LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2011
L 13 SB 80/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 SB 2592/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2011 (L 13 SB 80/10) - DRsp Nr. 2011/12430

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 80/10

DRsp Nr. 2011/12430

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zusteht.

Für die 1966 geborene Klägerin wurde erstmals im Jahr 1976 eine Funktionsbeeinträchtigung in Form einer hochgradigen Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen anerkannt und dafür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 angesetzt. In der Folgezeit wurde die MdE bzw. später der GdB unter Anerkennung von weiteren Funktionsbeeinträchtigungen heraufgesetzt; zuletzt mit Bescheid vom 17. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2001 auf einen GdB von 90. Dem lag ein versorgungsärztliches Gutachten der Fachärztin für HNO-Krankheiten Dr. F vom 14. Mai 2001 zugrunde, welche nach Untersuchung der Klägerin ausgehend von einem Einzel-GdB von 90 für die praktische Taubheit beidseits mit Sprachstörungen sowie einem Einzel-GdB von 20 für ein chronisches Hautleiden die Anhebung des damals innegehabten GdB von 80 auf 90 empfohlen hatte.