LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2013
L 3 U 205/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 165/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2013 (L 3 U 205/09) - DRsp Nr. 2013/4755

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 3 U 205/09

DRsp Nr. 2013/4755

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen der bei ihr anerkannten Berufskrankheit gemäß Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - BK 3101) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die 1957 geborene Klägerin arbeitete seit Oktober 1980 als Stationshilfe bzw. klinisches Hauspersonal in der C. Die Beklagte erkannte nach Einholung eines Gutachtens des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. H vom 01. März 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2004 eine bei der Klägerin festgestellte Hepatitis B als BK 3101 an und lehnte eine Verletztenrente mangels einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab.