LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.01.2014
L 1 KR 485/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2370/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.01.2014 (L 1 KR 485/12) - DRsp Nr. 2014/3263

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 485/12

DRsp Nr. 2014/3263

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht der Sache nach, ob der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht widerrufen konnte.

Der Kläger war bis November 1991 als hauptberuflich Selbstständiger Freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er schloss für die Zeit ab danach eine private Krankenversicherung ab. In der Zeit vom 8. August 2008 bis zum 6. August 2009 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Er übersandte der Beklagten ein von ihm am 17. September 2009 unterschriebenen Formular-Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Direkt unter der Überschrift des Formulars enthält dieses folgenden Hinweis:

"Der Gesetzgeber hat einen Widerruf der Befreiung ausgeschlossen. Sie gilt auch gegenüber anderen Krankenkassen. Bis der Grund für Ihre Befreiung entfällt, können Sie auch aufgrund anderer Sachverhalte nicht krankenversicherungspflichtig werden. Für Leistungsbezieher der Agentur für Arbeit, Landwirte und Künstler besteht eine Ausnahme: Wenn Sie zukünftig zu einem dieser Personenkreise gehören, werden Sie wieder versicherungspflichtig in der Krankenversicherung."