LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2013
L 24 KA 120/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 212/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2013 (L 24 KA 120/10) - DRsp Nr. 2013/21259

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 120/10

DRsp Nr. 2013/21259

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Koten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Pfändungsgläubiger von der beklagten kassenärztlichen Vereinigung die Zahlung gepfändeter Honoraransprüche aus vertragsärztlicher Tätigkeit in Höhe von 82.462,43 EUR.

Am 26. September 2002 trat der ehemals im Zulassungsbezirk der Beklagten niedergelassene Vertragsarzt Dr. H "seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche

- gegen die jeweils zuständige Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Anteils aus der Kassen(zahn)ärztlichen Gesamtvergütung - im Fall des § 120 SGB V auch gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger,

- auf Zahlung von Altersruhegeld sowie Krankengeld gegen die jeweiligen Leistungsträger (z.B. standeseigenes Versorgungswerk, Renten der LVA oder BfA etc.),

mit allen Rechten an die Bank ab."

Unter Ziffer 2. 1 des "Sicherungsvertrages" vom 26. September 2002 heißt es weiter: