LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013
L 27 R 332/09
Fundstellen:
NZS 2013, 829
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 RJ 1877/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013 (L 27 R 332/09) - DRsp Nr. 2013/16466

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 27 R 332/09

DRsp Nr. 2013/16466

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Elektromonteur und war im erlernten Beruf bis Januar 1977 beschäftigt. In den Jahren 1977 bis 1990 war er im Polizeidienst der DDR, anschließend als Busfahrer bei den B Verkehrsbetrieben beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Januar 2002.

Im November 2003 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen wies die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Busfahrer nicht tätig sein, sei jedoch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort vollschichtig einsetzbar.