LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013
L 2 U 221/12
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 83/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013 (L 2 U 221/12) - DRsp Nr. 2013/18336

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 2 U 221/12

DRsp Nr. 2013/18336

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus 21. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die 1971 geborene Klägerin, die eine Tätigkeit als Kundenberaterin ausübt, bildet für den Weg zur Arbeit eine Fahrgemeinschaft mit einer Arbeitskollegin. Dabei treffen sich die Kolleginnen jeweils in F auf dem Marktplatz, um dann abwechselnd gemeinsam in einem Pkw zur Arbeitsstelle zu fahren.