LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2011
L 1 KR 227/08
Fundstellen:
NZA 2012, 80
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 815/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2011 (L 1 KR 227/08) - DRsp Nr. 2011/12446

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 227/08

DRsp Nr. 2011/12446

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen auf Honorare, die vom Kläger an angestellte Lehrkräfte für Nebentätigkeiten gezahlt wurden.

Der Kläger beauftragte in den Jahren von 1999 bis 2002 bei ihm angestellte Lehrer, die Beigeladenen zu 1) bis 18), auf der Grundlage von Honorarverträgen mit der Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung gegen Stundenhonorar. Nach dem Vertragsformular waren die vertragsschließenden Parteien darüber einig, dass mit der Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden sollte. Die Fortbildungsveranstaltungen wandten sich jeweils an andere Lehrkräfte des Klägers, die von den Beigeladenen als Kollegen gegen besonderes Honorar geschult wurden.