Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Altersrente unter Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt.
Die in G (Ö) geborene Klägerin lebt in den USA, deren Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Wegen anerkannter haft- bzw. verfolgungsbedingter Leiden erhält sie eine Opferrente nach dem österreichischen Opferfürsorgegesetz. Ausweislich des der Rentenbewilligung zugrunde liegenden Bescheides war sie von Oktober 1942 bis April 1945 in Theresienstadt und dem Konzentrationslager Bergen-Belsen aus Abstammungsgründen inhaftiert. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz machte sie nicht geltend.
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