Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses vom 15. Oktober 2009 als Arbeitsunfall.
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