LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009
L 9 KR 115/04
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 2657/01

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009 (L 9 KR 115/04) - DRsp Nr. 2010/10925

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 115/04

DRsp Nr. 2010/10925

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. April 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten in erster Linie den Abschluss eines Vergütungsvertrages sowie hilfsweise Schadensersatz.

Die Klägerin ist seit 1993 mit damals 192 Betten einschließlich 40 Plätzen für tagesklinische Leistungen in den Krankenhausplan des Landes Berlin aufgenommen. Im Sommer 1996 begann sie die Planung für eine ambulante geriatrische Rehabilitation (AGR) im Rahmen eines Bundesmodellprojekts. Hierzu bewilligte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit Bescheid vom 02. Dezember 1998, geändert durch den Bescheid vom 14. April 1999, "als Projektförderung gem. § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) zur Deckung des Fehlbedarfs (Fehlbedarfsfinanzierung) für den Umbau der 5. Etage des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin zu einer ambulanten geriatrischen Rehabilitationseinrichtung einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 1.400.000,00 DM." Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen enthielt dieser Bescheid u. a. folgende Regelungen: