LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2013
L 27 R 765/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5307/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2013 (L 27 R 765/12) - DRsp Nr. 2013/23864

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen L 27 R 765/12

DRsp Nr. 2013/23864

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer großen Witwenrente.

Der 1954 geborene und 2007 verstorbene Ehemann der Klägerin D P (im Folgenden Versicherter) war bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Der Versicherte lebte seit 1976 mit der im Jahre 1956 geborenen Klägerin in einem Haushalt. 1983 wurde die gemeinsame Tochter geboren.

Der Versicherte war als Elektromeister im D B tätig. Die Klägerin ist als Briefzustellerin bei der D P AG beschäftigt.