LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2009
L 27 RJ 106/03
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RJ 659/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2009 (L 27 RJ 106/03) - DRsp Nr. 2009/11092

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen L 27 RJ 106/03

DRsp Nr. 2009/11092

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2002 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Rente des Klägers unter Änderung des Bescheids vom 22. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1997 rückwirkend zum 1. Januar 1997 ohne Berücksichtigung der Zeit ab dem 1. Januar 1973 als Verfolgungszeit neu festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neufeststellung seiner Altersrente, und zwar teilweise ohne Berücksichtigung von Verfolgungszeiten.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1946 bis 1951 eine Lehrerausbildung und war ab September 1951 als Oberstufenlehrer und Direktor einer Polytechnischen Oberschule im Beitrittsgebiet beschäftigt. Am 20. Oktober 1967 wurde ihm Berufsverbot erteilt. Ab November 1967 war er als Leiter der Materialwirtschaft eines Volkseigenen Betriebes (VEB) beschäftigt.