LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2014
L 34 AS 224/14
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 2475/13

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2014 (L 34 AS 224/14) - DRsp Nr. 2014/15846

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 34 AS 224/14

DRsp Nr. 2014/15846

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2013 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04. April 2013 verurteilt, dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2012 höhere Leistungen zur Grundsicherung unter Berücksichtigung monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 402,34 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 unter Berücksichtigung monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 402,34 Euro.

Der 1961 geborene Kläger, der seit Januar 2000 als Rechtsanwalt selbständig tätig ist, ist seit dem 1. September 2002 mit seinem Wohnsitz in der Z Straße, 1. Etage links, gemeldet. Er bewohnt eine 73,79 m2 große 3 Zimmer Küche Bad Wohnung in einem Wohnhaus - Baujahr 1900 - mit einer Gesamtwohnfläche von 1144,30 m2. Die Wohnung wird zentral mit Erdgas beheizt, wobei auch die Warmwasserversorgung zentral erfolgt. Im streitigen Zeitraum hatte der Kläger ein Zimmer dieser Wohnung untervermietet und daraus Einkünfte in Höhe von 300,00 Euro monatlich bezogen.