LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2014
L 13 VK 46/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 139 V 104/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2014 (L 13 VK 46/10) - DRsp Nr. 2014/15845

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 13 VK 46/10

DRsp Nr. 2014/15845

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 verpflichtet, den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 6. Juni 2002 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 1. Januar 1999 eine Versorgungsrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS - der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).