LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2011
L 9 KR 74/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 2757/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2011 (L 9 KR 74/09) - DRsp Nr. 2011/12444

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 74/09

DRsp Nr. 2011/12444

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 2011 werden abgewiesen.

Die Beklagte und die Klägerin zu 1. tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens, soweit es die Klage der Klägerin zu 1. betrifft. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2. für den Zeitraum 22. Dezember 1994 bis 30. Juni 2007 nach § 7a SGB IV.