LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
L 31 R 1733/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 507/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009 (L 31 R 1733/07) - DRsp Nr. 2010/922

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 31 R 1733/07

DRsp Nr. 2010/922

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Oberfinanzdirektion (OFD) an die Beklagte im Wege der Nachversicherung für den Kläger entrichteten Beiträge an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Beigeladener) zu übertragen sind.

Der im Jahr 1973 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. November 1998 bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 2. November 2000 als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg Beamter auf Widerruf. Anschließend war er von Dezember 2000 bis Januar 2001 Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei. Am 2. Februar 2001 erfolgte die Zulassung zum Rechtsanwalt, die Aushändigung der Zulassungsurkunde vom 2. Februar 2001 und Vereidigung des Klägers erfolgten am 13. Februar 2001. Mit der Zulassung wurde der Kläger Pflichtmitglied bei dem Beigeladenen (§ 9 der Satzung des Beigeladenen).