LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2013
L 3 U 279/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 59/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2013 (L 3 U 279/11) - DRsp Nr. 2013/21140

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen L 3 U 279/11

DRsp Nr. 2013/21140

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung von Arbeitsunfallfolgen.

Die Beklagte erhielt aufgrund eines bei ihr eingegangenen Durchgangsarztberichts (DAB) der Dres. W u.a vom 23. März 2007 Kenntnis davon, dass der am geborenen Kläger am 23. März 2007 einen Unfall erlitt. Im DAB heißt es hierzu "Beim Herunterknien auf den Erdwall, verdrehte sich der Pat. sein linkes Knie/Unterschenkel". Aus dem DAB ergibt sich, dass das linke Kniegelenk klinisch unauffällig war, deutlicher Druckschmerz im Bereich des Fibulaköpfchens und der proximalen Fibula ohne motorische oder sensible Ausfälle bestand. Die Röntgenuntersuchung ergab keine Fraktur und eine regelrechte Gelenkstellung. Es wurde zunächst eine Zerrung diagnostiziert. Der Nachschaubericht vom 28. März 2007 ergibt einen unveränderten Befund, wobei nun Arbeitsunfähigkeit bis zum 04. April 2007 bescheinigt wurde.