Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Revisionsverfahren vor dem BSG (B 4 RS 2/06 R) und für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
Der 1952 geborene Kläger hat von September 1966 bis August 1969 eine Schlosserlehre absolviert und studierte ab 01. September 1969 an der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft M. Er legte am 24. Mai 1973 die Abschlussprüfung in der Fachstudienrichtung Technologie der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung ab und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft M vom 24. Mai 1973).
Der Kläger war im streitigen Zeitraum wie folgt beschäftigt:
01.09.72 - 31.12.73 | technischer Sachbearbeiter beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung N |
01.01.74 - 30.06.75 |
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